Kosten

Rechtsanwaltskosten

Grundsätzliches:

Folgende Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sollen lediglich ein grundsätzliches Verständnis für den Kostenumfang vermitteln, der bei der Beauftragung eines Anwalts anfallen kann. Die Kosten für die Dienstleistungen des Rechtsanwalts bestimmen sich seit dem Jahr 2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Maßgeblich für die Höhe der Gebühr ist regelmäßig der Gebührenstreitwert. Dieser entspricht oft der geltend gemachten Forderung. Im RVG ist im Einzelnen geregelt, wie hoch die Gebühr bei einem bestimmten Gebührenstreitwert ist. 

                                      z.B. bis 500,00 € = 49,00 € (entspricht Gebühr 1,0)

 bis 2.000,00 € = 166,00 €

 bis  5.000,00 € = 334,00 €

bis 10.000,00 € = 614,00 €

Zusätzlich bestimmt der Umfang des Auftrags in welcher Höhe diese Gebühr anfällt. Klagt der Rechtsanwalt beispielsweise im Auftrag des Mandanten und muß er in der Sache Termine wahrnehmen, so fällt verständlicherweise eine höhere Gebühr an, als wenn er nur mit der aussergerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs beauftragt ist oder der Mandant gar nur einen rechtlichen Rat  einholen möchte.  

Erhebt der Rechtsanwalt etwa namens des Klägers beim zuständigen Gericht Klage und nimmt der Anwalt  in der Angelegenheit einen Gerichtstermin wahr, so erhält er neben der Verfahrensgebühr von 1,3 eine Terminsgebühr von 1,2.  Somit ergibt sich z. B bei einem Streitwert von 2.000,00  € eine Summe von 415,00 € (166,00 € X 1,3+166,00 € X 1,2).

Hinzu kommt eine Pauschale für Post und Telekommunikationsdienstleistungen bis zu 20,00 € und die anfallende Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Gegebenfalls werden noch andere Auslagen in Rechnung gestellt, z. B. wenn eine weite Anreise erforderlich ist. 

Wird der Anwalt hingegen nur zwecks einer Erstberatung aufgesucht, so muß dieser nach neuer Rechtslage darauf hinwirken, dass für seine Leistung eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Diese darf bei einem Verbraucher derzeit 190,00 € nicht überschreiten. Bei einer Rechtssache von durchschnittlichem Umfang wird die vereinbarte Vergütung regelmäßig zwischen 70,00 € und 100,00 € betragen. Dieser Betrag wird aber zu Anfang der Beratung mit dem Mandanten festgelegt, so dass dieser die volle Kostenübersicht behält. Der Bereich dieser Erstberatung ist allerdings verlassen, wenn der Rechtssuchende den RA erneut wegen Zusatzfragen aufsucht. Dann errechnen sich die Gebühren wieder nach den gesetzlichen Gebühren der Tabelle.

Gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist der Rechtsanwalt allerdings nicht verpflichtet, zu den gesetzlichen Gebühren zu arbeiten, sondern kann eine hiervon abweichende Vergütung mit dem Mandanten vereinbaren. Dies ist regelmäßig nötig, um in umfangreichen Sachen mit niedrigem Streitwert überhaupt kostendeckend arbeiten zu können.

Der Anwalt hat darüber hinaus die Möglichkeit, einen angemessenen Vorschuss für seine Tätigkeit zu verlangen.

Schließlich muss der Mandant wissen, dass er aufgrund der Beauftragung des RA dessen Kostenschuldner ist, auch wenn in vielen Fällen der Gegner , dessen Versicherung oder die eigene Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt. Erteilt etwa die Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage oder hat der Gegner beispielsweise die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so ist er legitimiert, die Gebühren von seinem Mandanten zu beanspruchen.

Sollten Sie nähere Auskünfte über die anfallenden Rechtsanwaltskosten haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Nachfolgend gehe ich auf einige Punkte ein, die für Mandanten häufig von Interesse sind.

Punkte von regelmäßigem Interesse:

  • Kostentragungspflicht

In erster Linie schuldet der Mandant dem RA die Gebühren, auch wenn ein Dritter erstattungspflichtig ist. Sollte die Angelegenheit von dem Umfang der Rechtsschutzversicherung umfasst sein, muss die Versicherung den Mandanten von der Forderung des RA freistellen.

In zivilrechtlichen Streitigkeiten trägt die unterliegende Partei letzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits. In strafrechtlichen Prozessen trägt die Staatskasse im Falle eines Freispruchs die Kosten. In arbeitsrechtlichen Prozessen 1. Instanz findet keine Kostenerstattung statt, so dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt. 

  • Rechtsschutzversicherung

Soweit diese tatsächlich eingreift, stellt sie den Mandanten von der Forderung des RA frei.Oft ist eine Selbstbeteiligung i. H. v. 100,00 € bis 200,00 € vereinbart, die der Mandant jedenfalls zu tragen hat. Ist der RA beauftragt, die Deckungszusage der RSV einzuholen, so stellt dieser Auftrag eine vergütungspflichtige Tätigkeit dar. Der Mandant muss daher regelmäßig eine 1,3er Gebühr für diesen Dienst zahlen. Der Wert bemisst sich allerdings lediglich nach den Kosten, welche die RVS voraussichtlich ersetzen muss und nicht nach dem Gebührenstreitwert der gesamten Sache.

  • Beratungshilfe

Stehen dem Mandanten für die beabsichtigte außergerichtliche Rechtsberatung nicht ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung, so besteht die Möglichkeit, dass bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Beratungshilfe gemäß § 44 RVG gestellt wird. 

  • Prozesskostenhilfe

Nach § 114 ZPO kann eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auf die Verpflichtung im Fall des Unterliegens dem Gegner die Kosten zu erstatten, hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aber keinen Einfluss. 

  • Vergütungsvereinbarung

Um gerade in umfangreichen Angelegenheiten mit niedrigem Streitwert kostendeckend tätig sein zu können, sieht das Gesetz vor, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen dem RA und dem Mandanten getroffen werden können.

Grundsätzlich dürfen allerdings keine niedrigeren als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden. Nur ausnahmsweise kann der RA besondere Umstände in der Person, des Mandanten, etwa dessen Bedürftigkeit berücksichtigen und Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrages  ermäßigen.

Üblich ist es etwa Vereinbarungen über ein Zeithonorar, ein Pauschalhonorar oder die Höhe des zu Grunde zu legenden Gegenstandswertes zu treffen. Nach geltender Rechtslage ist es derzeit noch unzulässig, eine Vergütung zu vereinbaren, die den Ausgang des Verfahrens berücksichtigt (sog. Erfolgshonorar).

  • Vorschuss

Da es dem RA auch nach dem Gesetzgeber nicht zugemutet werden kann, mit seinen anwaltlichen Dienstleistungen in Vorlage zu treten, ohne hierfür zeitnah vergütet zu werden, kann dieser auf seine Vergütung eine Vorschussleistung auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren verlangen. Dieses Vorgehen ist heutzutage gängige Praxis. In Strafsachen ist es sogar üblich, die Erhebung des gesamten Honorars im Wege des Vorschusses zu fordern.  

Gerichtskosten

Neben den Kosten für den Rechtsanwalt muss der Kläger zu Beginn eines Prozesses grundsätzlich Prozesskosten vorschießen. Diese Kosten muss der Kläger zunächst mit einplanen, obschon er sich später die verauslagten Kosten von der unterlegenen Partei zurückerstatten lassen kann. Diese trägt nämlich mit Ausnahme des Arbeitsprozesses die Kosten des Rechtsstreits. 

Sachverständigenkosten bzw. Kosten für ein Gutachten

Schließlich muss der Mandant etwaige Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in seine Kostenkalkulation mit einrechnen. Schaltet der Mandant im Falle eines unverschuldeten Unfalls einen Sachverständigen ein, um den Umfang des entstandenen Schadens begutachten zu lassen, muss die gegnerische Versicherung die Auslagen für den Gutachter übernehmen. 

Ist es hingegen das Ziel des Mandanten, mit Hilfe eines Sachverständigen zu beweisen, dass der Prozessgegner Schuld an der Entstehung eines Schadens trägt - etwa beim Einbau einer Gasanlage in einen PKW mit anschließendem Motorschaden - muss der Mandant  zunächst auch diese Kosten übernehmen. Kann der Sachverständige anschließend einen Ursachenzusammenhang zwischen Einbau und dem entstandenen Schaden nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, sind rasch Kosten von 1.000,00 €- 2.000,00 € von dem Mandanten zu tragen. Ein Nachweis gelingt übrigens im Beispielsfall relativ selten, da auch der Sachverständige andere Ursachen oft nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen kann.